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Glossar - Vorsorge

Der Barwert ist der heutige Wert aller Prämienzahlungen über die gesamte Vertragslaufzeit. Er wird anhand eines festen Prozentsatzes berechnet, indem man alle zukünftigen Zahlungen zum heutigen Zeitpunkt abzinst. Der Barwert gibt an, wie viel Geld heute zu einem konstanten Zins anlegt werden müsste, um damit alle künftigen Prämien zahlen zu können. Anhand dieser Methode lassen sich die verschiedenen Versicherungsprodukte der Lebensversicherer vergleichen.

Als Begünstigte bezeichnet man die Personen, die Anspruch auf die Versicherungsleistung beim Eintreten des versicherten Ereignisses haben.

Begünstigte bei der Risikolebensversicherung:
Bei der Risikolebensversicherung auf Todesfall bekommen die Begünstigten je nach Vertrag eine Einmal- oder eine Rentenzahlung von der Versicherung, wenn die versicherte Person verstirbt.
Als Begünstigte können in der Regel beliebige Personen gewählt werden; diese Wahl lässt sich während der Vertragslaufzeit auch wieder ändern. Einschränkungen gibt es hierbei nur, wenn die Versicherung als Vorsorge im Rahmen der Säule 3a gewählt wird.

Das Deckungskapital ist die Ansammlung und Verzinsung von Sparteilen der Prämien, sprich der Prämien abzüglich der Verwaltungskosten (Vermittlerprovisionen, Policenverwaltung, etc.). Dieses Kapital bezeichnet man als Rückstellung zur Erfüllung der künftigen Verbindlichkeiten.

Der Deckungsumfang beschreibt die Leistungen, die durch die Versicherung bezogen werden können.

Das Eintrittsalter ist das Alter der versicherten Person bei Beginn der Versicherungspolice. Bei den Lebensversicherungen gibt es meistens Altersbeschränkungen für den Eintritt. Einerseits das maximale Eintrittsalter von z.B. 60, 65 oder 70 Jahren. Andererseits ist das Eintrittsalter oft auch nach unten eingeschränkt. Bei Todesfallversicherungen der Säule 3a liegt dieses meist zwischen 16 und 18 Jahren. Für Todesfallversicherungen der freien Vorsorge Säule 3b häufig tiefer.

Hingegen gibt es keine Altersschwelle, ab der man sich um die Altersvorsorge kümmern sollte. Kein Zeitpunkt ist zu früh, um sich Gedanken um die finanzielle Situation im Alter zu machen. Je früher man für den Lebensabend zu sparen beginnt, desto mehr Geld hat man bei der Pensionierung zur Verfügung.

Das Eintrittsalter ist ein massgeblicher Bestimmungsfaktor für die Höhe der Beiträge. Die berechneten Lebensversicherungsprämien berücksichtigen unter anderem die folgenden persönlichen Daten des Versicherungsvertrages: Eintrittsalter, Geschlecht, Versicherungssumme, Laufzeit sowie den Gesundheitszustand (Grösse, Gewicht, Rauchen etc.).

Eine fondsgebundene Versicherung bietet wie eine klassische Risikolebensversicherung Schutz gegen die Risiken Tod und/oder Invalidität und enthält zusätzlich einen Sparteil. Die Besonderheit daran ist, dass die Entwicklung des Sparteils bei der fondsgebundenen Versicherung an den Kursverlauf eines Anlagefonds geknüpft ist. Dieser kann vom Versicherungsnehmer individuell aus der angebotenen Produktepalette ausgewählt werden.

Die angegebene Versicherungssumme im Todesfall ist unabhängig vom finanziellen Erfolg der Versicherungsgesellschaft oder anderen Faktoren.

Die gemischte Lebensversicherung kombiniert die finanzielle Absicherung im Todesfall und bei Erwerbsunfähigkeit mit einem Sparanteil zur Bildung von Vermögen. Beim Ablauf der Police wird dem Versicherungsnehmer ein Betrag ausbezahlt. Dieser besteht aus dem angesparten Kapital, der garantierten Rendite und einem Überschussanteil, der anhand des Geschäftsergebnisses jährlich festgesetzt wird.

Vorteile einer gemischten Lebensversicherung
  • Der Versicherte kann selbst bestimmen, wer im Fall seines Ablebens die Versicherungsleistung bekommen soll. Die Begünstigungsmöglichkeit ist jedoch durch das Erbrecht eingeschränkt.
  • Betreibungsrechtliches Privileg: Ansprüche der Familie stehen explizit vor jenen allfälliger Gläubiger. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner oder die Kinder erstrangig als Begünstigte aufgeführt sind.
  • Der sogenannte «Sparzwang» sichert einen Betrag für die Vorsorge.
Nachteile einer gemischten Lebensversicherung
  • Bei vorzeitiger Auflösung entsteht ein Rückkaufswert-Verlust.
  • Geringe Transparenz in Bezug auf die Gebühren
  • Überschussanteil ist nicht garantiert.
Finanzierung der gemischten Lebensversicherung
Finanziert wird die gemischte Versicherung durch periodische Prämien (monatlich, viertel-, halb- oder jährlich) oder durch eine Einmalprämie. Bei der Einmalprämie fällt beim Abschluss eine Stempelsteuer von 2,5 Prozent auf das einbezahlte Kapital an.
Prämienaufteilung
Die Prämien der gemischten Lebensversicherung fliessen in die Versicherung des Todesfallrisikos, in den Aufbau des Sparkapitals sowie in Gebühren und Verwaltungsaufwand. Die Abschluss- und Verwaltungskosten entsprechen einem Prozentsatz der abgeschlossenen Versicherungssumme. Die Höhe der Kosten bestimmt die Versicherung selbst.
Wichtig: Der Rückkauf
Bei einem vorzeitigen Ausstieg aus der Police erleidet der Versicherte empfindliche finanzielle Einbussen. Bei Abschlüssen mit regelmässigen Prämienzahlungen werden die Einzahlungen zu Beginn für die Abschlusskosten und die Versicherung des Todesfallrisikos vollständig aufgebraucht. Erst wenn die Abschlusskosten finanziert sind, beginnt der Aufbau des Sparkapitals und damit die Bildung eines Rückkaufswerts.
Tipp
  • Vergleichen Sie die Gebühren und Verwaltungskosten unterschiedlicher Anbieter, bevor Sie eine Police abschliessen.
  • Vergleichen Sie die garantierte Verzinsung mit Konkurrenzprodukten und fordern Sie vom Versicherungsvertreter Informationen über die tatsächlich überwiesenen Überschussanteile während der vergangenen Jahre an.
  • Vergleichen Sie bei fondsgebundenen Lebensversicherungen die Performance von Konkurrenzprodukten mit ähnlich grossen Aktienanteilen.
  • Informieren Sie sich bei einem unabhängigen Berater.

In der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) dürfen auch Lebensversicherungen angeboten werden. Die Versicherungsnehmer profitieren dabei von steuerlichen Vorteilen. Verglichen mit dem Säule-3a-Konto existieren für 3a-Policen zusätzliche erbrechtliche Einschränkungen bei der Begünstigung.
Was ist bei einer 3a Lebensversicherung zu beachten?
  • Langfristige Bindung an dieselbe Versicherungsgesellschaft.
  • Fixe Jahresprämien während der gesamten Laufzeit.
  • Vorzeitige Auflösung hat vor allem in den ersten Jahren empfindliche finanzielle Konsequenzen. Den Rückkaufswert genau prüfen.
  • Managementgebühren von fondsgebundenen Lebensversicherungen schmälern die Rendite.

Da die Risikolebensversicherung keinen Sparanteil enthält, fällt der auszahlbare Betrag bei der Versicherungsauflösung gering aus oder ist gar nicht vorhanden. Entscheidend für die Höhe des Betrages ist der Rückkaufswert.

Eine Risikolebensversicherung kann bei den meisten Lebensversicherungsgesellschaften nach dem ersten Versicherungsjahr zu jedem Zeitpunkt gekündigt werden.Der Wechsel innerhalb der gleichen Versicherungsgesellschaft zu einem anderen Produkt ist häufig nur begrenzt möglich. Oft wird hier das bestehende Deckungskapital mit der neuen Versicherungspolice verrechnet. Besteht der Wunsch nach einem Wechsel zu einer anderen Versicherungsgesellschaft während der Vertragslaufzeit, geht dies nur über den Rückkauf der Police. Dieses Vorgehen ist mit finanziellen Nachteilen verbunden.

Die Gesundheitsprüfung ist die Prüfung des Gesundheitszustandes der versicherten Person. Für den Versicherer ist der Gesundheitszustand relevant, da bei der Personenversicherung individuelle Risiken versichert werden, deren Tragweite wesentlich von der Gesundheit zum Eintrittszeitpunkt abhängen. In den meisten Fällen wird die Gesundheitsprüfung mit einem Fragebogen durchgeführt, der von der versicherten Person ausgefüllt und unterschrieben werden muss. Bei hohen Versicherungssummen oder gesundheitlichen Befunden, die bereits bei Vertragserstellung bekannt sind, erfolgt eine genauere Prüfung über ein ärztliches Gutachten oder durch eine Befragung des behandelnden Arztes (Entbindung der Schweigepflicht vorausgesetzt).

Die Nachversicherungsgarantie erlaubt dem Versicherungsnehmer, zu bevorzugten Konditionen zusätzliche Leistungen versichern zu lassen oder die bereits versicherten Leistungen zu erhöhen. Zum Beispiel bieten manche Versicherer an, die Versicherungssumme nachträglich zu erhöhen, verzichten dabei jedoch auf eine erneute Risikoprüfung.

Die Prämienbefreiung ist eine Art Rentenversicherung zur fortlaufenden Zahlung der Prämien, zum Beispiel bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit. Viele Versicherer bezahlen die volle oder einen Teil der Prämie erst ab einem gewissen Grad der Erwerbsunfähigkeit.

Die Versicherungsgesellschaft gewährleistet die bei Vertragsbeginn vereinbarte Prämienhöhe über die gesamte Vertragslaufzeit. Diese Garantie ist unabhängig vom finanziellen Erfolg der Versicherungsgesellschaft.

Die Produktausprägung beschreibt die Kernmerkmale des Versicherungsproduktes. Bei Todesfallversicherungen wird zwischen konstanter und abnehmender Versicherungssumme unterschieden.

Konstante Versicherungssumme
Bei konstanter Versicherungssumme wird die Versicherungssumme von Beginn der Versicherung auf einen bestimmten Wert festgelegt und über die gesamte Versicherungslaufzeit belassen.

Abnehmende Versicherungssumme
Bei abnehmender Versicherungssumme wird diese bei Beginn der Versicherung festgelegt, nimmt jedoch jährlich zu einem festgelegten Betrag ab. Wird diese Produktausprägung gewählt, nimmt bei den meisten Risikolebensversicherungen die Versicherungssumme über gleiche Teile pro Jahr ab.

Tipp: Wann welche Produktausprägung besser für Sie geeignet ist, entnehmen Sie den FAQ.

Das Rating ist die Einschätzung der Bonität eines Unternehmens, durchgeführt durch eine unabhängige private oder staatliche Einrichtung. Ratings werden vor allem verwendet, um eine Rangordnung von Unternehmen anhand finanzieller Faktoren zu erstellen. Die Ratings geben jedoch auch eine Indikation für die Ausfallwahrscheinlichkeit bzw. die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens an.

Die Abstufungen durch die Ratingagentur Standard and Poor's:
AAA: Sehr geringes Ausfallrisiko
AA+, AA, AA-: Nur sehr leichtes Ausfallrisiko
A+, A, A-: Sicher, falls keine Ereignisse die Gesamtwirtschaft oder die Branche beeinflussen
BBB+, BBB, BBB-: Bei Verschlechterung der Gesamtwirtschaft ist mit Problemen zu rechnen
BB+ und niedriger: Spekulativ und risikoreich, es ist mit Zahlungsausfällen zu rechnen

Der Risikoausschluss ist ein Mittel zur Beschränkung des Risikos. Darunter versteht man die ausschliessliche Herausnahme eines Gefahrenumstandes aus dem Versicherungsschutz. Schäden, die durch solche Gefahrenumstände verursacht werden, führen nicht zum Anspruch gegen den Versicherer aus dem Vertrag.

Bei Todesfallversicherungen wird zumeist das Risiko der Selbsttötung für eine bestimmte Zeitdauer, meist 3 Jahre, vom Versicherungsschutz ausgenommen. Bei Selbsttötung besteht somit in den ersten 3 Jahren keine Deckung und die Versicherungssumme wird nicht ausbezahlt. Einige Anbieter schliessen den Gefahrenumstand Selbsttötung nicht aus, sondern versichern dieses Risiko nur mit dem Deckungskapital, das wesentlich niedriger als die Versicherungssumme ist. Die Leistungspflicht der Versicherung bleibt bestehen, wenn die Selbsttötung in einem Zustand begangen wurde, in dem die freie Willensbildung durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit nicht möglich war.

Weist die Versicherungspolice einen Rückkaufswert auf, kann der Versicherungsnehmer die Police vorzeitig kündigen und erhält vom Versicherungsunternehmen den Betrag des Rückkaufswertes ausbezahlt.

Der Rückkaufswert bezeichnet den Geldbetrag bei einer Auszahlung an den Versicherungsnehmer. Die Höhe hängt von der bisherigen Versicherungsdauer, der vertraglich festgelegten Prämie und von den Abschlussgebühren ab.

DefinitionDie Versicherungsgesellschaften unterscheiden garantierte Rückkaufswerte und solche mit Überschüssen. Letztere hängen vom Geschäftsergebnis ab.

Tipps

  • Informieren Sie sich vor dem Abschluss über die Rückkaufswerte der vorgeschlagenen Lösung.
  • Fragen Sie nach detaillierten Abschluss- und Verwaltungskosten.

Das Schlussalter ist das Alter der versicherten Person bei Ablauf der Versicherungspolice. Dieses wird häufig auch Endalter genannt. Bei Todesfallversicherungen in der gebundenen Vorsorge (3a) liegt das Schlussalter häufig bei 64 Jahren für Frauen respektive 65 Jahren für Männer. Dies entspricht dem heutigen AHV-Rentenalter. Für Todesfallversicherungen in der freien Vorsorge (3b) liegt das Schlussalter meist zwischen 75 und 80 Jahren.

Die gebundene (Säule 3a) und die freie Vorsorge (Säule 3b) bieten steuerliche Vorteile. Bei der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) kann die Versicherungsprämie bis zu einer Limite direkt vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Der Abzug für die Säule 3a beträgt für Personen, die einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angeschlossen sind 6'883 Franken und für jene die keiner solchen Einrichtung angeschlossen sind 20 Prozent des steuerpflichtigen Nettoerwerbseinkommens (max. 34’416 Franken). Die Prämien bei der freien Vorsorge (Säule 3b) können als Pauschalabzug geltend gemacht werden, es gibt keine spezifischen steuerlichen Abzüge für die Säule 3b vom steuerlichen Einkommen.

Während der Laufzeit sind Todesfallversicherungen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) einkommens-, vermögens- und verrechnungssteuerfrei. Im Gegensatz dazu sind Todesfallversicherungen der freien Vorsorge (Säule 3b) vermögens- und verrechnungssteuerpflichtig sowie teilweise einkommenssteuerpflichtig. Die Kapitalleistungen einer Todesfallversicherung der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) sind als Einkommen zu versteuern. Solche Kapitalzahlungen werden in der Regel zu einem speziellen, steuerlich privilegierten Satz besteuert. Die Auszahlung einer Todesfallversicherung der freien Vorsorge (Säule 3b) ist steuerfrei mit Auflagen.

Dank unserem Steuerrechner können Sie z.B. feststellen wieviel Steuern Sie sparen können, wenn Sie die Prämien der gebundenen Vorsorge von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen.

Der technische Zinssatz wird zur Berechnung der Risikolebensversicherungs-Prämien verwendet. Dieser wird meistens im Versicherungsvertrag festgelegt. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) definiert in regelmässigen Abständen die Obergrenze des technischen Zinssatzes, der von Schweizer Versicherungsunternehmen verwendet werden darf. Der beim Abschluss gültige technische Zinssatz gilt während der gesamten Vertragsdauer. Eine Änderung des Zinssatzes hat keine Auswirkungen auf bereits bestehende Policen.

Der technische Zins ist der Zinssatz mit dem der Gegenwartswert für zukünftige Verpflichtungen einer Versicherung, wie zum Beispiel das Auszahlen eines Todesfallkapitals, berechnet wird. Bei der Todesfallversicherung wird also das auszuzahlende Todesfallkapital bei Eintreten des Versicherungsereignisses unter Abzug der Versicherungskosten und Zinsen berechnet. Die Verzinsung erfolgt bei Todesfallversicherungen nicht auf der bezahlten Prämie, sondern auf der Risikoprämie. Die Risikoprämie ergibt sich aus der bezahlten Prämie abzüglich der Kostenprämie. Die Kostenprämie deckt die Abschluss-, Inkasso- und Verwaltungskosten. Die Risikoprämie ist also Betrag, der nach Abzug der Versicherungskosten als Guthaben des Versicherten übrig bleibt.

Versicherungstechnisch bedeutet der Todesfall, dass die versicherte Person innerhalb der Versicherungslaufzeit stirbt.

Im Todesfall einer versicherten Person muss der Versicherer unverzüglich benachrichtigt werden. Üblicherweise wird ein amtlicher Todesschein und ein Zeugnis über die Todesursache verlangt. Bei einem Unfalltod kann ein Polizeirapport zur Klärung beitragen.

Der Versicherer klärt dann die Anspruchsberechtigung ab, was bei mehreren Begünstigten zu Verzögerungen bei der Auszahlung führen kann. Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, muss das Versicherungsunternehmen innert vier Wochen die vereinbarte Leistung erbringen (VVG Art. 41). Häufig erfolgt die Auszahlung aber wesentlich schneller.

Das Todesfallkapital ist der Betrag, der beim Tod der versicherten Person an den in der Police genannten Personenkreis ausbezahlt wird. Die Höhe dieses Betrags entspricht der Versicherungssumme.

Die Todesfallleistung entspricht der Versicherungssumme. Die Todesfallleistung ist der Betrag, der beim Tod der versicherten Person an den definierten Begünstigten ausbezahlt wird.

Was ist eine Todesfallversicherung?

Eine Todesfallversicherung übernimmt die finanziellen Folgen eines Todesfalls der versicherten Person. Die Todesfallversicherung wird auch Todesfallkapitalversicherung oder Todesfallrisikoversicherung genannt. In Kombination mit einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung sind die wichtigsten Lebensrisiken (vgl. Risikolebensversicherung) gedeckt.

Welche Leistungen sind bei einem Todesfall aus AHV und PK gedeckt?

Das Gesetz schützt eine Familie innerhalb der ersten und zweiten Säule bei einem Todesfall. Verstirbt ein Elternteil, ist der Ehepartner und die Kinder (im Konkubinat nur die Kinder) dank einer Todesfallrente in der ersten und zweiten Säule geschützt.

Wann macht eine Todesfallversicherung Sinn?
Bei Kredit: Ein Kredit kann im Todesfall zu einer grossen finanziellen Belastung werden. Mit einer Todesfallversicherung kann es auch einfacher sein, an einen Kredit zu kommen. Bei Hypothek: Wie bei einem Kredit ist auch die Hypothekarbelastung grösser für eine Einzelperson und womöglich die Tragbarkeit nicht mehr gewährleistet, deshalb lohnt sich eine zusätzliche Todesfallversicherung. Familie: Eine Todesfallversicherung macht nur Sinn, wenn man seine Familie oder das Umfeld vor finanziellen Folgen schützen möchte z.B. wenn Kinder noch in der Ausbildung sind. Selbständige: Oftmals verfügen Selbständige über keine 2. Säule. Eine Lebensversicherung ist in diesem Fall sinnvoll, denn im Todesfall erfolgen keine Leistungen aus der Pensionskasse. Wie viel kostet eine Todesfallversicherung? Die Prämien hängen stark vom Anbieter, dem Produkt (Versicherungssumme, konstante oder abnehmende Summe), Laufzeit und persönlichen Eigenschaften (Alter, Gesundheitszustand, Geschlecht) ab. Generell sind Versicherungen mit einer fix vereinbarten Laufzeit günstiger als Produkte, welche online für eine Mindestlaufzeit von einem Jahr abgeschlossen werden können. Welche Arten von Todesfallversicherungen gibt es? Es gibt verschiedene Arten von Todesfallversicherungen: Todesfallversicherung mit konstanter Versicherungssumme: Empfiehlt sich, um finanzielle Verpflichtungen Ihrer Familie abzusichern. Ihre Angehörigen können mit dem ausbezahlten Kapital fixe Ausgaben decken. So kann beispielsweise eine bestehende Hypothek reduziert oder die Ausbildung der Kinder finanziert werden. Todesfallversicherung mit abnehmender Versicherungssumme: Empfiehlt sich, um sinkende finanzielle Verpflichtungen abzusichern. Dazu zählt etwa eine Hypothek auf das Eigenheim oder ein Firmenkredit. Da die Versicherungssumme ebenfalls kontinuierlich sinkt, ist die Prämie günstiger. Wie finde ich die passende Versicherungssumme? Dies ist sehr individuell je nach Lebenslage und Grund der Versicherung. Die im Todesfall auszuzahlende Summe ist begrenzt und kann je nach Versicherung variieren – der Maximalbetrag übersteigt in der Regel 400’000 Franken nicht. Überlegen Sie sich, wie hoch der Betrag für Ihre Begünstigten sein soll. Bei einem Kredit: Versichern Sie die Kreditsumme, damit die Tragbarkeit der Rückzahlung für die Erben gesichert ist. Bei einer Hypothek: Klären Sie mit der Bank, welche Summe unter Umständen verlangt wird, um die Tragbarkeit für die Hinterbliebenen zu sichern. Bei Familien: Berechnen und überlegen Sie sich, welche Summe Sie benötigen, um allenfalls eine Kita oder Betreuungsperson für Ihre Kinder zu finanzieren oder die Ausbildung der Kinder zu sichern. Tipp: Achtung: Witwern zahlt die erste Säule nur eine Witwerrente, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Selbständige: Überlegen Sie, welche Summe sie brauchen, wenn das Einkommen der verstorbenen Person in der Familie fehlt. Kann ich mit einer Todesfallversicherung Steuern sparen? Ja, die Jahresprämie der Todesfallversicherung kann dem Maximalbetrag für Säule-3a-Einzahlungen angerechnet werden. Dies ist somit die gebundene Vorsorge und der Erhalt des Todesfallkapitals klar gesetzlich geregelt. Falls Sie selber bestimmen möchten, wer das Kapital erhält, wird dies in der freien Vorsorge Säule 3b platziert und gibt keine Steuereinsparungen. Gut zu wissen über Todesfallversicherung: Das Risiko bestimmt die Prämie: Wenn Sie zum Beispiel Raucher sind, müssen Sie mehr Prämien bezahlen. Ebenso wird auch nach Grösse und Gewicht gefragt, da Übergewicht mit einem höheren Risiko und somit einer höheren Prämie verbunden ist. Auch mit steigendem Alter steigen die Prämien. Je kürzer die Laufzeit, umso günstiger die Prämie. Beispiel: Laufzeit 20 Jahre teuer als 5 Jahre. Prämienfreie Police: Statt die Police zu kündigen, lohnt es sich bei der Versicherung nach dem aktuellen Umwandlungswert zu fragen. So bleibt eine Versicherungssumme im Verhältnis zur bereits gezahlten Prämie bestehen. Das nennt man dann eine prämienfreie Police. Fazit zur Todesfallversicherung Ob und welche Todesfallversicherung Sinn macht, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Fest steht: Die Zahlungen aus der ersten und zweiten Säule reichen in der Regel nicht aus, um im Todesfall die finanziellen Folgen für das Umfeld zu stemmen. Umso wichtiger ist es, im Rahmen der dritten Säule privat vorzusorgen. Es lohnt sich, unterschiedliche Anbieter genau zu prüfen. Achten Sie insbesondere auf die Versicherungssumme, Laufzeit und den Umwandlungswert einer Police. Die Expertinnen und Experten des Comparis-Partnerservices Optimatis unterstützen Sie gerne bei der Suche nach der passenden Lösung.

Darunter versteht man die Kanalisierung und Planung von medizinischen Leistungen durch eine Fachstelle. Der (Haus-) Arzt zum Beispiel wird oft als Gatekeeper (mit umfassender Koordinierungsfunktion) bezeichnet.

Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren.

Nachahmer-Medikamente. Ein Generikum entspricht in seiner Zusammensetzung, Menge, Dosierung und galenischer Form dem Originalpräparat. Nach Patentablauf des Originalpräparats können solche Nachahmerpräparate angeboten werden. Generika müssen in der Regel billiger angeboten werden als die entsprechenden Originalprodukte, da deren Hersteller keinen Forschungsaufwand abgelten müssen.

Staatlich festgelegte Kostenobergrenze. Zur Eindämmung der Kostenentwicklung stellt das KVG ein ordentliches Steuerungsinstrument (Art. 51 KVG) und mit Art. 54 KVG eine ausserordentliche Massnahme zur Verfügung. Als ordentliches Instrument kann der Kanton als finanzielles Steuerungsinstrument das Globalbudget im Spital- oder Pflegebereich einsetzen. Als ausserordentliche Massnahme sieht Art. 54 KVG vor, dass die Versicherer beim Kanton die Einrichtung eines Globalbudgets beantragen können.

Groupement romand des services de santé publique:

Ständige Arbeitsgruppe der Konferenz der Gesundheits- und Sozial-Angelegenheiten der Westschweizer Kantone, vereinigt die Vorsteher/-innen der Gesundheitsämter.

Soziale Krankenversicherung bzw. obligatorische Krankenpflegeversicherung (>OKP; ->Obligatorium; ->soziale Krankenversicherung).

Leitlinien zur Ausführung verabredeter bzw. vereinbarter medizinischer Behandlungsabläufe und Interventionen.

Die versicherten Personen verpflichten sich, im Krankheitsfall stets zuerst ihren Hausarzt zu konsultieren. Dieser berät sie über den Beizug eines allfälligen Spezialisten, den Eintritt ins Spital sowie über allfällige chirurgische Eingriffe. Der Hausarzt steuert das Behandlungsgeschehen über die ganze Behandlungskette.

Kosten für den Aufenthalt im Heim, die nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden; (->Pflegetaxe)

Der vom Heim insgesamt in Rechnung gestellte Betrag für Aufenthalt, Pflege und Betreuung.

Heilmittelgesetz

Das hygienisch-mikrobiologische Institut (HMI) des Kantonsspitals Luzern stellt das innerschweizerische Kompetenzzentrum für Abklärungen und Fragestellungen im Bereich der Infektionskrankheiten und der Hygiene dar. Seine Laboratorien sind vom Bundesamt für Gesundheit anerkannt.

Health Maintenance Organization -

HMO's sind Gruppenpraxen mit Ärzten und weiterem medizinischen Personal. In einer HMO-Versicherung lässt sich der Patient von einem ausgewählten HMO-Arzt betreuen, welcher allfällige externe Behandlungen durch Spezialisten und Spitäler koordiniert und organisiert. Dadurch werden unnötige Doppelbehandlungen vermieden. Innerhalb der HMO besteht die Wahl unter qualifizierten ÄrztInnen und TherapeutInnen aus verschiedenen Fachrichtungen. Ziel von HMO’s sind die Optimierung von Behandlungsabläufen sowie die Ersparnis von Kosten. (Quelle: Visana)

International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems - Internationale Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme: erfasst medizinische Diagnosen. In der Schweiz müssen die ICD-10-Codes für Statistikzwecke erfasst werden. Der ICD-10-Code findet im TARMED in modifizierter Form Anwendung.

Unter Inkasso versteht man das Eintreiben ausstehender Gelder.

Das Kapitaldeckungsverfahren besteht darin, dass Ausgaben, die aus bestimmten Rechtsverhältnissen künftig zu erwarten sind, durch Bereitstellung entsprechender Kapitalien vorausfinanziert werden. Es führt zur Bildung von Fonds, im Gegensatz zu Umlageverfahren, wo die Ausgaben gleichsam Zug um Zug durch die Einnahmen gedeckt werden.

Unter Komplementärmedizin versteht man alternative Therapiemethoden ausserhalb der konventionellen Medizin, die sich dem ganzen Wesen des Menschen widmen, nicht bloss den körperlichen Strukturen und physikalischen Kräften. (->Schulmedizin)

Beinhaltet alle ärztlichen Leistungen, die der Facharzt in seiner Praxis ohne oder mit einfachen Hilfsmitteln (etwa Inhalt 'Besuchskoffer') am Patienten hinsichtlich der Beschwerden und Erscheinungen erbringt, derentwegen dieser zum Facharzt kommt, bzw. gebracht wird und hinsichtlich der Beschwerden und Erscheinungen, die während der gleichen Behandlungsdauer auftreten.

Beinhaltet Begrüssung, Verabschiedung, nicht besonders tarifierte Besprechungen und Untersuchungen, nicht besonders tarifierte Verrichtungen (z.B.: bestimmte Injektionen, Verbände usw.), Begleitung zu und Übergabe (inkl. Anordnungen) an Hilfspersonal betreffend Administration, technische und kurative Leistungen, Medikamentenabgabe (in Notfallsituation u/o als Starterabgabe), auf Konsultation bezogene unmittelbar vorgängige/anschliessende Akteneinsicht/Akteneinträge.

Die Versicherer sind in der Praxis nicht frei in der Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen zu den Leistungserbringern (->). Will nämlich ein neuer Leistungserbringer unter Beachtung der Bestimmungen eines Tarifvertrags (->) in der Grundversicherung (->) tätig sein, kann dies der Versicherer nicht ablehnen.

Das Kostenerstattungsprinzip bedeutet, dass der Versicherer der versicherten Person nicht die Leistung in natura zur Verfügung stellt, sondern lediglich für deren Kosten aufkommt.

Beim Kostenerstattungsprinzip ist der Versicherte Honorarschuldner (Tiers garant).

Kostenneutralität bedeutet, dass sich die durch die KVG-Versicherer bezahlten Brutto-Kosten aus OKP für die ärztliche Behandlung in der freien Praxis und ambulant in den Spitälern pro Kopf der Versicherten und pro definierter Zeiteinheit gegenüber dem ebenfalls definierten Basisjahr nicht verändern dürfen.

Bundesgesetz über die Krankenversicherung, gültig seit 1996 (->OKP)

  • Personen oder Organisationen, die Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen (? Art. 35 KVG):
  • ÄrztInnen, ApothekerInnen, ChiropraktikerInnen, Hebammen;
  • Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag von Ärzten Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen;
  • Laboratorien
  • Abgabestellen für Mittel und Gegenstände;
  • Spitäler;
  • Geburtshäuser;
  • Pflegeheime;
  • Heilbäder;
  • Transport und Rettungsunternehmen;
  • Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch ÄrztInnen dienen.

Dokumentation der effektiv erbrachten Leistungen, als Basis für die Kostenrechnung.

Leistungserfassung in der Pflege.

Leistungsorientiertes Abgeltungsmodell für Medikamente.

Überbegriff für Unternehmen, welche Managed Care-Elemente verwenden. In der Schweiz vor allem kasseneigene Organisationen, welche für die versicherungsseitige Umsetzung der Managed Care-Modelle zuständig sind, oder Ärztenetzwerke.

Medizinische Informations- und Beratungszentren. Patienten mit Krankheitssymptomen oder medizinischen Fragen können hier bei Ärzten und medizinischen Fachpersonen telefonisch Rat einholen und mit ihnen das weitere Vorgehen besprechen. Ziel ist die Optimierung der Patientenbetreuung. Diese Anbieter erheben jedoch nicht den Anspruch, einen Arztbesuch zu ersetzen.

Medicine.

Liste der von den Krankenversicherern im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als Pflichtleistung zu vergütenden Mittel und Gegenstände.

(Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV])..

Modell integrierte Patientenpfade - Der Behandlungsablauf einer definierten, homogenen PatientInnen-Gruppe auf der Basis von klinikeigenen Standards dient als Grundlage für Qualitätsmanagement und Kostenermittlung und somit auch für die Abgeltungssysteme.

Bei diesem Vergütungssystem bezahlt eine einzige Quelle. Im Gegensatz dazu steht die duale Finanzierung, wo zwei Quellen für die Vergütung verantwortlich sind. Bei den Spitälern ist dies momentan der Fall: Hier sind Kantone und Versicherer für die Abgeltung zuständig.

Verhaltensänderung bei der versicherten Person, nachdem ein Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist. Man unterscheidet: Moral Hazard auf Grund einer direkten Verhaltensänderung beim Versicherten (der Patient konsultiert z.B. nun öfter einen Arzt) oder beim behandelnden Arzt (ein gut versicherter Patient wird umfangreicher behandelt).

Das Naturalleistungsprinzip bedeutet, dass der Versicherer der versicherten Peron die Leistung in natura zur Verfügung stellt. Der Versicherte ist also Abnehmer einer von der Versicherung beschafften oder organisierten medizinischen Leistung. Prinzip bei der Unfallversicherung.

Von einem Netzwerk oder einem (integrierten) Versorgungsnetz spricht man dann, wenn sich Leistungserbringer zusammenschliessen, um ihre Leistungen und Tätigkeiten zu koordinieren. Die Bandbreite reicht dabei von einfachen Qualitätszirkeln bis zu Gesundheitsversorgungsunternehmen, deren Angebote alle KVG-Leistungen beinhalten, namentlich auch der Spitalsektor.

Sämtliche nicht vom Gesetz erfassten Leistungen können Gegenstand von Zusatzversicherungen sein. Bei Nichtpflichtleistungen entfällt der Tarifschutz. (->Pflichtleistungen)

Die soziale Krankenversicherung umfasst eine obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) und eine freiwillige Taggeldversicherung. Die Krankenpflegeversicherung ist für die gesamte Bevölkerung obligatorisch (Art. 3 KVG). Das Versicherungsobligatorium ist notwendig, um die Solidarität zu gewährleisten. Es verhindert ausserdem die Auferlegung von Versicherungsvorbehalten oder die Prämienungleichheit von Männern und Frauen. Der obligatorische Charakter der Versicherung schliesst die Konkurrenz der Versicherungsträger untereinander nicht aus. (->Soziale Krankenversicherung)

Der Patientenpfad beschreibt den Ablauf der Behandlung eines definierten Leidens auf der Basis von Behandlungsleitlinien. Er wird mittels Standardisierung von Prozess-Elementen (Komponenten) und Einzelleistungen nach dem Baukastenprinzip modular erstellt. Patientenpfade zeigen auf, welche Leistungen von der prästationären Abklärung über die Patientenaufnahme, die Diagnostik, die Therapie, den Austritt bis hin zu den poststationären Massnahmen erbracht werden.

  • Kosten für Pflegeleistungen im Heim, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden; (->Heimtaxe)
  • der vom Heim in Rechnung gestellte Betrag für Pflege und Betreuung.

Gesetzlich verbindlich und erschöpfend definierter Leistungskatalog (gemäss Art. 24 - 31 KVG). Das Recht auf Leistungen der Grund-versicherung haben die PatientInnen in jedem Fall. (->Nichtpflichtleistungen)

Prestations médicales dans le TARMED

Positivlisten werden nach KVG für Medikamente (->SL), Analysen (->ALT) sowie Mittel und Gegenstände (->MiGel) erstellt. Sie sind für die Krankenversicherer gesetzlich bindend. Der Bundesrat lässt sich dabei durch Fachkommissionen beraten. Dies ermöglicht ihm, bei der Erstellung des Leistungskatalogs gleichzeitig die Entwicklung in der Medizinwissenschaft und die Voraussetzungen der Kostenübernahme durch die Versicherung zu berücksichtigen.

Die Prämie ist die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für die Gewährung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer. Aufgrund von Kostenunterschieden können kantonale und regionale Prämienabstufungen gemacht werden. Für Versicherte bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Kinder) muss der Versicherer eine tiefere Prämie festsetzen. Dasselbe können Versicherer für ihre Versicherten tun, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Prämien werden für jede Versicherungsart separat und in der Regel monatlich erhoben.

Die Beiträge des Bundes an die Krankenversicherung werden ausschliesslich zur individuellen Verbilligung der Prämien nach der wirtschaftlichen Situation der Versicherten verwendet. Die dafür vorgesehenen Beiträge des Bundes gehen zunächst an die Kantone. Die Kantone haben den auf sie entfallenden Anteil am Bundesbeitrag um mindestens die Hälfte des Betrages, den der Bund aufbringt, aus eigenen Mitteln zu erhöhen.

Schweizerische Kommission für Qualitätssicherung im medizinischen Labor. QUALAB ist eine partnerschaftliche Organisation gemäss gesetzlichen Qualitätsanforderungen und stützt sich ab auf Verträge zwischen den nationalen Verbänden der Versicherer (santésuisse und MTK) sowie der Leistungserbringer (FAMH, H +, FMH, SAV).

Commission suisse pour l'assurance-qualité dans le laboratoire médical. QUALAB est une organisation partenariale selon les exigences légales en matière de qualité et s'appuie sur des contrats entre les associations nationales des assureurs (santésuisse et CTM) et les fournisseurs de prestations (FAMH, H +, FMH, SSPH).

Seit dem 1. Januar 2012 gelten neue Vorschriften zu risikobasierten Reserven für die Krankenversicherer (Art. 78, 78a, 78b, 78c KVV). Bisher wurden die Mindestreserven in Prozenten der Prämieneinnahmen festgelegt. Neu müssen die Reserven eine Mindesthöhe aufweisen, die den Risiken jedes einzelnen Krankenversicherers entspricht.

Ein KVG-Solvenztest soll beurteilen, wie hoch die Risiken der Krankenversicherer sind und in welchem Ausmass die Versicherer in der Lage sind, diese Risiken zu tragen. Der Solvenztest für die Krankenversicherer trägt den Besonderheiten der sozialen Krankenversicherung Rechnung, namentlich der Freizügigkeit der Versicherten verbunden mit einem Aufnahmezwang durch die Versicherer, den einheitlichen Leistungen sowie dem Risikoausgleich.

Die Details zum KVG-Solvenztest sind auf www.bag.admin.ch/solvenztest zu finden.

(Quelle: BAG)

Zwischen den Krankenversicherern bestehen grosse Unterschiede in der (->) Risikostruktur. Die Wahlfreiheit der Versicherten ist nicht in der Lage, diese Unterschiede auszugleichen. Der Risikoausgleich beruht auf der objektiv festgestellten Risikostruktur: Verglichen wird die durchschnittliche Bevölkerungsstruktur nach Alter und Geschlecht mit der entsprechenden Struktur eines Versicherers. Seit dem Jahr 2012 wird auch ein Spital- oder Pflegeheimaufenthalt von mehr als drei aufeinander folgenden Nächten für die Ermittlung eines erhöhten Krankheitsrisikos berücksichtigt. Versicherer mit einer vergleichsweise günstigen Struktur haben dem Ausgleichsfonds eine Abgabe zu entrichten, die Versicherern mit einer vergleichsweise ungünstigen Struktur zu Gute kommen. Die Durchführung des Risikoausgleichs ist Aufgabe der Gemeinsamen Einrichtung (Art. 18 KVG).

Zusammensetzung der Versicherten einer Krankenkasse, betrachtet nach Indikatoren, die Aussagekraft bezüglich des Erkrankungsrisikos haben. Im Risikoausgleich, wie er zurzeit in Kraft ist, sind die Kriterien der Risikostruktur Alter und Geschlecht sowie, neu seit 2012, ein Spital- oder Pflegeheimaufenthalt von mehr als drei aufeinander folgenden Nächten.

Jeder Versicherer ist verpflichtet, für unerledigte Versicherungsfälle Rückstellungen zu bilden. Zur Beurteilung des Rückstellungs-bestandes dient die Rückstellungsquote. Diese gibt den Prozentsatz der Rückstellungen gemessen an den Nettoleistungen wieder. Üblicherweise bewegen sich die Rückstellungsquoten der Versicherer, je nach versicherungstechnischem Risiko zwischen 20 und 30 Prozent des Prämienvolumens. Der individuelle Rückstellungsbedarf eines Versicherers hängt jedoch davon ab, wie schnell die Rechnungen beim Versicherer eintreffen und dort abgerechnet werden.

(Quelle: BAG)

(->Komplementärmedizin)

Von den Kantonen zu leistender Beitrag an Spitalbehandlungen von Zusatzversicherten, welcher der Höhe des Kantonsbeitrags an Versicherte ohne Zusatzversicherung entspricht.

Versicherte, die sich in Halbprivat- und Privatabteilungen von Spitälern behandeln lassen, können einen Beitrag aus der Grundversicherung (= Sockelbeitrag) beanspruchen.

(Quelle: RKUV 3/1999)

Die soziale Krankenversicherung ist ein Zweig der Schweizer Sozialversicherungsgesetzgebung. Die soziale Krankenversicherung umfasst eine obligatorische Krankenpflegeversicherung (->OKP) und eine freiwillige Taggeldversicherung nach KVG. Die zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung berechtigten Versicherer sind verpflichtet, beide Versicherungsarten anzubieten. Die soziale Krankenversicherung deckt nicht nur Krankheit ab, sondern auch Mutterschaft und subsidiär Unfall. Unfälle sind nur gedeckt, soweit sie nicht von einer obligatorischen oder privaten Unfallversicherung übernommen werden. (->Obligatorium)

Nach der Zulassung eines neuen Medikamentes durch Swissmedic (->) kann eine Firma die Aufnahme dieses Medikaments in die Spezialitätenliste des Bundes durch das BAG beantragen. Die SL ist eine Positivliste (->). Medikamente, die in der SL stehen, müssen von den Krankenversicherern vergütet werden, sofern sie vom Arzt verschrieben worden sind.

Der Tarif ist Instrument für die Bemessung der Leistung. Die drei hauptsächlichen Tarifarten sind:
  • Zeittarif
  • Einzelleistungstarif (->TARMED)
  • Pauschaltarif.
Den Pauschaltarif kennt man heute insbesondere bei der Abgeltung der Spitalaufenthalte (Swiss DRG bzw. Fallpauschalensystem).

Die Leistungserbringer halten die vereinbarten Preise und Tarife ein und dürfen keine weiteren Vergütungen berechnen.

Vertrag zwischen Leistungserbringern und Versicherern über Tarife und Preise, der vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde (Kantonsregierung oder Bundesrat) festgesetzt wird. Parteien eines Tarifvertrags sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits.

Gesamtschweizerisch geltender Einzelleistungstarif für die ambulante Arztleistung in der freien Praxis und im Spital. TARMED katalogisiert den heutigen Stand der ärztlichen Technik in rund 4600 Positionen. Jede Leistungsposition ist unterteilt in eine technische Leistung (->TL) und in eine ärztliche Leistung (->AL). Jede Position schreibt eine bestimmte Arzt-Dignität (->Dignität) vor.

Die versicherte Person schuldet dem Leistungserbringer (->) das Honorar und bezahlt ihn. Der Versicherer (Tiers, Dritter) erstattet der versicherten Person die Kosten.

Der Versicherer (Tiers) schuldet dem Leistungserbringer (->) das Honorar und bezahlt ihn direkt.

Die soziale Krankenversicherung wird nach dem Ausgabenumlageverfahren durchgeführt: Die laufenden Ausgaben sind grundsätzlich durch die laufenden Einnahmen zu decken. Die Versicherer haben also ihre Prämien so festzusetzen, dass sie damit die für die gleiche Periode geschuldeten Leistungen decken können. (->Kapitaldeckungsverfahren)

Die Zuverlässigkeit (eines Instruments) wissenschaftlich prüfen.

Etwas für rechtsgültig erklären.

Die Gültigkeit eines wissenschaftlichen Ergebnisses oder von Daten überprüfen.

Versicherungsvertragsgesetz. Die freiwilligen Zusatzversicherungen (->) sind dem Versicherungsvertragsgesetz unterstellt. Ausnahme: die fakultative Taggeldversicherung nach KVG.

Sämtliche Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Art. 32 KVG). Eine Leistung soll von der Versicherung nur getragen werden, wenn sie alle drei Kriterien gleichzeitig erfüllt.

Heilungs- und Pflegekosten, die über die Leistungen des Grundbereichs (->Obligatorium; ->soziale Krankenversicherung) hinausgehen bzw. nur teilweise übernommen werden, können durch Zusatzversicherungen abgedeckt werden. Die wichtigsten Zusatzdeckungen umfassen:
  • die Behandlung in einer Privat- oder Halbprivatabteilung eines Spitals;
  • die Ausrichtung eines Taggeldes bei Krankheit oder bei Spitalaufenthalt;
  • Behandlungsmethoden und zusätzliche Pflegeleistungen, die durch den Grundversicherungsbereich nicht abgedeckt werden.

Ärztliche Leistungen im TARMED